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Die Integrität der Bundesverwaltung stärken
Die EU-Whistleblowing-Richtlinie hat sich zum Ziel gesetzt, diejenigen Personen zu schützen, die in geeigneter Form auf Missstände und Rechtswidrigkeiten in Unternehmen und in der staatlichen Verwaltung hinweisen. Durch die Schaffung von sicheren Meldekanälen und die Gewährleistung spezifischer Schutzmaßnahmen gegen Repressalien sollen insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Hinweisgeber:innen motiviert werden, Missstände und Rechtswidrigkeiten aufzudecken.
Das zur Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie erlassene HinweisgeberInnenschutzgesetz sieht vor, dass für den überwiegenden Teil der Dienststellen in der Bundesverwaltung der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde als „interne Meldestelle“ fungiert. Lediglich für die Ressortbereiche des Inneren, der Justiz und der Landesverteidigung sowie für die Verwaltungsbereiche Präsidentschaftskanzlei, Parlamentsdirektion, Rechnungshof, Volksanwaltschaft und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind eigene „interne Stellen“ eingerichtet.
Nach § 3 HinweisgeberInnenschutzgesetz stehen Rechtsverletzungen in folgenden Bereichen im Focus:
- Öffentliches Auftragswesen; Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
- Produktsicherheit und -konformität; Verkehrssicherheit; Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten; Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
- Umweltschutz; Strahlenschutz und nukleare Sicherheit;
- Öffentliche Gesundheit; Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz; Verbraucherschutz;
- Verhinderung und Ahndung von Amtsdelikten nach den §§ 302 bis 309 StGB;
- Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU; Verletzungen von Binnenmarktvorschriften.
Das BKMS® System gewährleistet eine sichere und auf Wunsch auch anonyme Kommunikation und stellt damit im Ergebnis ein wichtiges Instrument zur Stärkung einer rechtstreuen und integren Bundesverwaltung dar, der die Bürgerinnen und Bürger vertrauen.
Klaus Hartmann
Leiter der Bundesdisziplinarbehörde
- Wer kann eine Meldung abgegeben?
-
× Wer kann eine Meldung abgegeben?
Diese Hinweisgeber:innen-Plattform steht unten angeführten Personen zur Verfügung, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zur Bundesverwaltung entweder Informationen über im Raum stehende Verstöße gegen nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz unterliegende Rechtsverletzungen erlangt haben, und zwar als
- Vertragsbedienstete und Beamt:innen des Bundes, von Leiharbeitsfirmen der Bundesverwaltung überlassene Arbeitskräfte oder
- Rechtspraktikant:innen, Lehrlinge,Verwaltungspraktikant:innen oder
- Bewerber:innen um eine solche Stelle im Bundesdienst.
- Personen oder Mitarbeiter:innen von juristischen Personen, die in einer direkten oder indirekten Geschäftsbeziehung mit dem Bund stehen oder standen.
- Wie läuft eine Meldung ab, wie richte ich mir einen Postkasten ein?
-
× Wie läuft eine Meldung ab, wie richte ich mir einen Postkasten ein?
Wenn Sie eine namentliche oder eine anonyme Meldung senden möchten, klicken Sie oben auf der Einführungsseite auf den Button „Meldung abgeben“.
Der Meldeprozess umfasst drei Schritte:
- Zunächst werden Sie gebeten, einen Informationstext zum Schutz Ihrer Anonymität (Sicherheitshinweis) und zu den Hinweisen zum Datenschutz zu lesen sowie eine Sicherheitsabfrage zu beantworten.
- Auf der Meldeseite formulieren Sie Ihre Meldung in eigenen Worten und beantworten Fragen zum Fall über eine einfache Antwortauswahl. Für den freien Text haben Sie 5000 Zeichen zur Verfügung, was einer vollgeschriebenen Seite entspricht. Sie können zur Unterstützung Ihrer Meldung auch eine Datei bis zu 10 MB mitsenden. Erlaubt sind: Dokumente: pdf, xls, xlsx, docx, doc; Bilder: jpg, jpeg, png, tiff, bmp, heif; Videos: mpg, mpeg, wmv, mov, mp4, avi, hevc.
Hinweis zum Versand von Anhängen: Denken Sie daran, dass Dateien versteckte personenbezogene Daten enthalten können, die Ihre Anonymität gefährden könnten. Stellen Sie daher gegebenenfalls sicher, dass die Dateien keine Sie (oder einen Dritten) betreffende unerwünschte personenbezogene Daten enthalten!
Nach Absenden Ihrer Meldung erhalten Sie eine Referenznummer als Beleg, dass Sie diese Meldung gesendet haben. - Im Anschluss können Sie sich Ihren eigenen, geschützten Postkasten einrichten. Über diesen erfolgt dann die Kommunikation zwischen Ihnen und den Mitarbeiter:innen der Meldestelle – in weiterer Folge falls erforderlich mit den zuständigen Bediensteten des betreffenden Ressorts.
Falls Sie bereits einen geschützten Postkasten haben, gelangen Sie direkt über den Button „Login“ zu diesem Postkasten. Auch hier müssen Sie zunächst die Sicherheitsabfrage bestätigen.
- Wie bekomme ich eine Rückmeldung und bleibe dennoch anonym?
-
× Wie bekomme ich eine Rückmeldung und bleibe dennoch anonym?
Oberstes Prinzip des hier verwendeten BKMS® Systems ist der Schutz der:des Hinweisgeber:in. Die Funktionalität der Anonymitätswahrung ist von unabhängiger Stelle zertifiziert.
Bei der Einrichtung Ihres geschützten Postkastens wählen Sie Pseudonym / Benutzername und Kennwort selbst. Diese Zugangsdaten sind für niemanden außer Ihnen selbst sichtbar. Bei Verlust Ihrer Zugangsdaten geben Sie bitte eine neue Meldung ab und richten einen neuen Postkasten ein. Bitte geben Sie möglichst die Referenznummer Ihrer alten Meldung an. Da es sich um einen neuen Postkasten handelt, sind hier die Inhalte Ihrer alten Meldung nicht vorhanden.
Ihre Meldung wird durch Verschlüsselungs- und andere spezielle Sicherheitsroutinen anonym gehalten. Sie sind zu keinem Zeitpunkt im Meldeprozess zu persönlichen Angaben verpflichtet. Geben Sie - sofern Sie anonym bleiben wollen - keine Daten ein, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Wenn Sie restlos sicher gehen wollen, dass Ihre anonyme Meldung nicht über automatisch mitprotokollierte Log-Files rückverfolgt werden kann, verwenden Sie für die Abgabe Ihrer Meldung kein dienstlich zur Verfügung gestelltes Endgerät (PC, Notebook, Smartphone, Tablet - siehe dazu auch den nachfolgenden Sicherheitshinweis und die Hinweise zum Datenschutz).
Über den geschützten Postkasten wird Ihnen Rückmeldung gegeben, was mit Ihrer Meldung geschieht, oder weitere Fragen an Sie gestellt, falls Einzelheiten noch unklar sein sollten – Sie bleiben auch während dieses Dialogs anonym.
- Was geschieht mit meiner Meldung?
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× Was geschieht mit meiner Meldung?
Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der Meldung oder Hinweisgebung und leitet sie an das zuständige Ressort weiter.
Für den Fall, dass der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung (Offizialdelikt) vorliegt, hat sie in den Fällen des § 4 Abs. 1 BAK-G Anzeige zu erstatten bzw. in allen anderen Fällen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Dienststelle eine Mitteilung zu erstatten.
Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern dies zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und auch keine Mitteilung an die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle erfolgen kann. Diesfalls hat die Meldestelle Anzeige zu erstatten.
Für den Fall, dass der begründete Verdacht einer (ausschließlichen) Dienstpflichtverletzung besteht, hat die Meldestelle dies unverzüglich der zuständigen Dienstbehörde gem. § 53 Abs. 1e Z 3 BDG mitzuteilen.
Meldungen, die einen Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründen, werden in der Folge an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Ab Vorliegen eines Anfangsverdachts gelangen die Bestimmungen der StPO zur Anwendung.
- Was geschieht bei einem wissentlich falschen Hinweis bzw. bei einer wissentlich falschen Meldung?
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× Was geschieht bei einem wissentlich falschen Hinweis bzw. bei einer wissentlich falschen Meldung?
Für den Fall wissentlich falscher Hinweise bzw. Meldungen wird auf die verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen gem. § 24 Z 4 HinweisgeberInnenschutzgesetz und § 297 Strafgesetzbuch hingewiesen. Zusätzlich können disziplinar- und/oder zivilrechtliche Konsequenzen drohen. - Information gem. § 10 Abs. 2 HinweisgeberInnenschutzgesetz
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× Information gem. § 10 Abs. 2 HinweisgeberInnenschutzgesetz
Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen gem. § 10 Abs. 2 HSchG
1. An wen richtet sich diese Plattform?
Diese Plattform richtet sich an Personen (Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben:
- Arbeitnehmer:innen
- Dienstnehmer:innen
- Bewerber:innen
- Praktikanten:innen
- Volontär:innen
- Auszubildende
- Selbständige
- Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
- Anteilseigner:innen
- Auftragnehmer:innen von (Sub-)Unternehmen sowie Personen, die unter deren Aufsicht und Leitung arbeiten oder arbeiteten
- Lieferant:innen sowie Personen, die unter deren Aufsicht arbeiten oder arbeiteten
Eine solche Hinweisgeberin/ ein solcher Hinweisgeber kann geschützte Person iSd HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) sein.
2. Was kann gemeldet werden?
Gemeldet werden können Informationen, denen zufolge eine Rechtsverletzung erfolgte oder erfolgen wird, was allgemein als „Hinweis(gebung)“ bezeichnet wird. Unter Rechtsverletzung versteht man Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder deren Ziel bzw. Zweck, erhebliche Missstände und Unregelmäßigkeiten sowie darauf bezogene (versuchte) Verschleierungshandlungen in folgenden Bereichen:
- Öffentliches AuftragswesenFinanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und –konformität
- Verkehrssicherheit
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- Tierschutz und Tiergesundheit
- Öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- Sicherheit von Netz-und Informationssystemen
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB)
- Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union
- Verletzungen von Binnenmarktvorschriften
- Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatlichen Beihilfen
- Verletzung von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftssteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel bzw. Zweck des Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft
3. Welchen Schutz bietet das HinweisgeberInnenschutzgesetz?
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) bietet einer natürlichen Person, die zu dem im Gesetz genannten Personenkreis zählt (siehe Frage 1.), Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem berechtigten Hinweis erfolgen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Maßnahmen rechtsunwirksam:
- Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
- Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
- Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
- Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
- Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
- negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
- Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
- vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
- Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
Die Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet. Darüber hinaus ist die Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, zum Ersatz des (Vermögens-)Schadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verfplichtet.
Dies betrifft bspw. folgende Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis:
- Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
- Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung
- Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen
- Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste
- Erfassung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin, der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet
- psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
Zudem haben Sie das Recht, dass Ihre Identität von der bearbeitenden Meldestelle vertraulich behandelt wird. Sollte dies aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, müssen Sie vorher darüber informiert werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihre personenbezogenen Daten (sofern sie festgestellt werden können oder bekannt gegeben wurden) in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen (bspw. ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes gem. § 1 Abs.3 Strafprozessordnung (StPO)) offengelegt werden können.
4. Wie funktioniert die Abgabe einer Meldung/eines Hinweises?
Wenn Sie eine namentliche oder anonyme Meldung senden möchten, klicken Sie auf der Webseite des BMKÖS (www.bmkoes.gv.at) auf der Startseite im Feld
„Whistleblower-Stelle für Rechtsverletzungen“ auf den Link „-> zur Meldestelle“. Sodann kommen Sie auf die Schaltfläche „Meldung abgeben“ auf unserer Einführungsseite.
Der Meldevorgang besteht aus fünf Schritten:
- Zuerst erscheint ein Sicherheitshinweis. Lesen Sie diesen genau durch und beantworten Sie anschließend die Sicherheitsabfrage. Zudem erhalten Sie Informationen zum Datenschutz, welche wir Sie nach genauer Durchsicht ersuchen, zu bestätigen.
- Bitte wählen Sie nun den Schwerpunkt für Ihre Meldung.
- Das Meldeformular erscheint. Sie entscheiden nun, ob Sie Ihren Namen angeben oder lieber anonym bleiben möchten. Bitte beachten Sie die Anmerkungen zur Anonymität unter Frage 3. Beschreiben Sie nun den Vorfall in Ihren eigenen Worten und machen Sie möglichst detaillierte Angaben. Für die Beschreibung des Vorfalls stehen Ihnen etwa der Platz einer Din-A4-Seite zur Verfügung. Sie können auch eine Datei (maximal 5 Megabyte) mitschicken. Bitte beachten Sie jedoch, dass mitgeschickte Dateien möglicherweise Informationen über die Autorin bzw. den Autor enthalten können.
- Senden Sie die Meldung ab. Sie erhalten nun die Referenznummer als Nachweis für Ihre Meldung. Notieren Sie sich diese Nummer und halten Sie diese Referenzummer bitte geheim.
- Wenn Sie in Bezug auf Ihre Meldung mit uns in Kontakt bleiben möchten, richten Sie nun Ihren geschützten Postkasten ein. Über diesen erhalten Sie Rückmeldungen von uns. Außerdem kann über diesen Postkasten mit uns kommuniziert werden. Sie werden auch auf diesem Weg über den Fortschritt Ihrer Meldung informiert.
Wenn Sie einen Postkasten eingerichtet haben, können Sie sich betreffend diesen Hinweis künftig über die Schaltfläche „Login“ mit Ihren Zugangsdaten anmelden.
Für den Fall, dass Sie die Unterlagen nicht elektronisch übermitteln können, haben Sie die Möglichkeit die besagten Unterlagen postalisch zu übermitteln. Auch für diesen Fall richten Sie sich bitte einen geschützten Postkasten ein, damit wir Sie bei Rückfragen kontaktieren können. Über den geschützten Postkasten können Sie uns mitteilen, welche Dokumente Sie uns postalisch zusenden. Sofern Sie anonym bleiben wollen können Sie an die Stelle des Absenders ein „Kennwort“ anführen, auf das Sie in Ihrer Meldung Bezug nehmen. Dies hilft uns Ihren Hinweis zuzuordnen.
5. Was ist ein geschützter Postkasten und wie richte ich Ihn ein?
Wenn Sie zu Ihrer Meldung einen geschützten Postkasten einrichten, können wir mit Ihnen während der Bearbeitung Ihrer Meldung in Kontakt treten. Etwa, wenn wir Fragen zu Einzelheiten Ihrer Meldung haben. Sie bleiben dabei natürlich anonym, solange Sie selbst keine persönlichen Daten preisgeben. Die Zugangsdaten (Benutzername und Kennwort) legen Sie bei Einrichten Ihres Postkastens selbst fest. Achtung: Sollten Sie Ihre Zugangsdaten verlieren, ist der Zugriff auf den Postkasten nicht mehr möglich! In diesem Fall können Sie einen neuen Postkasten anlegen. Frühere Mitteilungen sind für Sie in diesem Fall nicht mehr ersichtlich.
Wenn Sie einen neuen Postkasten zu einer früheren Meldung anlegen, geben Sie bitte die Referenznummer dieser früheren Meldung an, damit wir Ihre Nachricht aus dem neuen Postkasten der bereits erhaltenen Meldung zuordnen können.
6. Wie bekomme ich trotz anonymer Meldung eine Rückmeldung und wie sind meine Daten geschützt?
Die Meldeplattform basiert auf dem BKMS®-System. Das bedeutet, Ihre Meldung wird verschlüsselt, durch spezielle Sicherheitsrouten gesichert und auf einer externen Datenbank in einem Hochsicherheitszentrum hinterlegt. Ihre Daten sind somit vor unbefugtem Zugriff geschützt. Oberstes Prinzip des verwendeten BKMS®-Systems ist der Schutz der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers. Die Wahrung des Schutzes der Identität bzw. der Anonymität ist von unabhängiger Stelle zertifiziert. Bei der Einrichtung Ihres geschützten Postkastens wählen Sie Benutzernamen und Kennwort selbst. Diese Zugangsdaten sind auch nur für Sie sichtbar. Aus diesem Grund kann bei Verlust Ihrer Zugangsdaten Ihre Meldung von Ihnen nicht mehr eingesehen werden. In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie eine neue Meldung abgeben und einen neuen Postkasten einrichten. Hilfreich ist es, wenn Sie die Referenznummer Ihrer alten Meldung angeben.
Ihre Meldung wird durch Verschlüsselungs- und andere spezielle Sicherheitsroutinen vertraulich bzw. anonym gehalten. Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben, müssen Sie keine persönlichen Angaben machen. Geben Sie keine Daten ein, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Bitte verwenden Sie für Ihre Meldung kein technisches Endgerät wie PC oder Smartphone, welches von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Über den geschützten Postkasten wird Ihnen eine Bearbeiterin oder ein Bearbeiter Rückmeldung geben, wie mit Ihrem Hinweis weiter vorgegangen wird. Falls Fragen über unklare Einzelheiten auftreten, wird sie oder er sich ebenso mit Ihnen in Verbindung setzen.
Bei anonymer Meldung bleiben Sie auch während des Dialogs anonym, sofern Sie Ihre Identität nicht selbst offenlegen. Wir sind an Meldungen interessiert, um Schäden abzuwenden bzw. Missstände – insbesondere Rechtsverletzungen – zu beenden, uns geht es nicht um Ihre Identität als Hinweisgeberin oder Hinweisgeber.
7. Unter welchen Voraussetzungen genieße ich Schutz als Hinweisgeberin oder Hinweisgeber?
Der Schutz des HSchG bezieht sich grundsätzlich sowohl auf Meldungen an interne als auch an externe Meldestellen. Wenn Sie Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union geben, gelten diese als Hinweise an eine externe Meldestelle. Der Schutzbereich des HSchGs gilt ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Meldung, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der Ihnen vorliegenden Informationen davon ausgehen können, dass Ihr Hinweis der Wahrheit entspricht und in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
8. Wie gestalten sich die Verfahren zur Behandlung von Hinweisen?
Als interne Meldestelle: Hier können der Hinweisgebermeldestelle bei der Bundesdisziplinarbehörde Hinweise von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (sowie Lieferantinnen und Lieferanten, Beweberinnen und Bewerber, etc. siehe Frage 1) aller Organisationseinheiten im Bund mit Ausnahme jener des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres – welche eigene Hinweisgebersysteme haben – gemeldet werden.
Die Hinweisgeberstelle ist gesetzlich so einzurichten, dass die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie Dritten (die in der Meldung erwähnt werden) gewahrt bleibt. Die Meldestelle muss bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unparteiisch und unvoreingenommen vorgehen und eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung der Hinweise vornehmen.
Hinweise müssen schriftlich, mündlich oder in beiden Formen abgegeben werden können. Wenn ein Hinweis zulässig ist, muss er auch telefonisch oder über ein anderes mündliches Kommunikationsmittel erfolgen können. Wünscht die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber eine Besprechung, ist dieser Zusammenkunft zur Besprechung spätestens nach 14 Kalendertagen zu entsprechen.
Die Meldestelle bei der Bundesdisziplinarbehörde prüft jeden Hinweis auf seine Stichhaltigkeit.
Einem Hinweis muss nicht nachgegangen werden, wenn der Sachverhalt nicht in den sachlichen Geltungsbereich des HSchGs fällt oder keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit zu entnehmen sind. Klassifizierte Informationen dürfen nur entsprechend sicherheitsüberprüften Personen zugänglich sein bzw. zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle bei der Bundesdisziplinarbehörde haben sich einer Sicherheitsüberprüfung gem. §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz oder einer Verlässlichkeitsüberprüfung gem. §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz unterzogen.
Als Hinweisgeberin oder Hinweisgeber können Sie Hinweise nach Absenden Ihrer Meldung berichtigen oder ergänzen. Dies ist Ihnen, ebenso wie die erste Eingabe, spätestens nach 7 Kalendertagen zu bestätigen.
Die Meldestelle bei der Bundesdisziplinarbehörde hat Sie um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn dies für die Einschätzung des Hinweises erforderlich scheint. Spätestens 3 Monate nach Entgegennahme eines Hinweises müssen Sie über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen oder die Gründe, warum dem Hinweis nicht nachgegangen wurde, informiert werden.
Die Hinweisgeberstelle bei der Bundesdisziplinarbehörde ist gem. § 15 Abs. 3 HSchG als externe Stelle zur Entgegennahme von Hinweisen, die sich auf Rechtsverletzungen im Bundesministerium für Inneres inkl. nachgeordneter Dienststellen beziehen, eingerichtet. Eine externe Stelle ist eine Organisations(einheit), die außerhalb jener Rechtsträger eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht. Sie nimmt den Hinweis entgegen, überprüft den Hinweis im Hinblick auf Folgemaßnahmen und bearbeitet diesen.
Ein solches Hinweisgebersystem wurde so gewählt, um den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen oder Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Person und die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden Soft-und Hardware für Hinweisgebersysteme zu gewährleisten. Hinweise sind von einer externen Meldestelle sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Verschlusssachen müssen beachtet werden.
Sie als Hinweisgeberin oder Hinweisgeber können Hinweise bei einer externen Stelle sowohl mündlich als auch schriftlich abgeben. Dies kann auch telefonisch oder auf einem anderen Weg der mündlichen Kommunikation geschehen. Auf Ihr Ersuchen hat eine Zusammenkunft zu einer Besprechung des Hinweises binnen 14 Tagen zu erfolgen. Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen.
Die externe Stelle muss einem Hinweis nicht weiter nachgehen, wenn (unter Umständen nach Einholung weitere Auskünfte)
- der Sachverhalt nicht in den sachlichen Geltungsbereich des HSchGs fällt
- keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit enthalten sind, oder
- es sich nur um einen offensichtlich geringfügigen Rechtsverstoß handelt, oder
- der Hinweis mit denselben Informationen bereits gegeben wurde.
Auch bei der externen Meldestelle können Sie Hinweise nach Entgegennahme ergänzen oder berichtigen (dabei gelangt die gleiche Vorgangsweise wie bei der internen Meldestelle zur Anwendung).
Unabhängig davon, ob die Hinweisgeberstelle bei der Bundesdisziplinarbehörde als interne oder externe Meldestelle aufgerufen wird, gilt immer:
Offenkundig falsche Angaben müssen zurückgewiesen werden.
Wenn die Meldestelle nicht zuständig ist, erfolgt eine Weiterleitung an die zuständige interne oder externe Stelle, wobei Sie über diesen Vorgang über das uns zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel (geschützter Postkasten, etc.) informiert werden, um ihrem Hinweis nachgehen zu können.
Spätestens 3 Monate, in begründeten Fällen spätestens 6 Monate nach Einlangen eines Hinweises, muss die externe Stelle Sie über Folgendes informieren:
- Zu welchen Ergebnissen sie gelangt ist und
- Welche Folgemaßnahmen ergriffen worden sind oder noch ergriffen werden sollen, oder
- Die Gründe für die Nichtverfolgung des Hinweises.
Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ist gem. § 15 Abs. 1 als generelle externe Stelle vorgesehen.
9. Wie steht es um die Vertraulichkeit, Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß § 8 Abs. 9 HSchG?
Die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist durch die internen und externen Stellen zu schützen. Dies gilt auch für andere Informationen, aus denen die Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann. Anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers untersagt. Ausgenommen davon ist die Weiterleitung an die zuständige Stelle.
Abweichend davon darf jedoch die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, inklusive der Informationen, aus denen die Identität abgeleitet werden kann, offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung für unerlässlich und verhältnismäßig hält. Hierbei ist auch eine Gefährdung der Person der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe zu berücksichtigen.
Wenn hierdurch das jeweilige Verfahren nicht gefährdet wird, sind Sie als Hinweisgeberin oder Hinweisgeber seitens der Behörde von der Offenlegung zu unterrichten. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen. Diese Bestimmungen gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke des HSchGs und nur im dafür erforderlichen Ausmaß verwerten oder offenbaren.
Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke des HSchGs zulässig. Die Zulässigkeit der Verarbeitung nach dem HSchG umfasst personenbezogene Daten der
- Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber
- von der Hinweisgebung betroffenen Person(en)
- natürlichen Personen, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützten
- natürlichen Personen im Umkreis der Hinweisgeberinnen des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein könnten, sowie
- von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen.
Die Verarbeitung muss
- im öffentlichen Interesse liegen, Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Hinweise zu geben und ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und
- sich auf Daten beschränken, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden.
Zur Verarbeitung der Daten sind ermächtigt:
- Hinweisgeberin und Hinweisgeber hinsichtlich der Daten, die für Ihren Hinweis benötigt werden,
- Interne und externe Stellen hinsichtlich der Daten, die ihnen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber übermittelt
- Behörden zur Verarbeitung von Daten, die infolge eines Hinweises an sie übermittelt wurden, insoweit die Daten für weitere Ermittlungen oder die Einleitung eines Verfahrens benötigt werden.
Für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der DSGVO sind, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist:
- Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber hinsichtlich personenbezogener Daten, von denen sie wissen, dass sie über das zur Weiterverfolgung des Hinweises Erforderliche hinausgehen,
- der Rechtsträger, dem die interne Stelle angehört,
- der Rechtsträger, dem die externe Stelle angehört, und
- die Behörden, die infolge eines Hinweises an sie übermittelte Daten verarbeiten.
Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, einer Person die diese unterstützt oder im Umkreis dieser sich befindet, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen (z.B. Ehepartner:in) oder als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers und zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 HSchG genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 1 bis 5 und 7 im Datenschutzgesetz (DSG) enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung:
- Recht auf Information § 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO)
- Recht auf Auskunft (§ 1 Abs 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO),
- Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 DSGVO)
- Recht auf Löschung (§ 1 Abs.3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 DSGVO)
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie
- Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO)
Hinweis gem. § 37 Datenschutzgesetz:
Personenbezogene Daten
- müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
- müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
- müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
- müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein: dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, gelöscht oder berichtigt werden,
- dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
- müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
10. Werden meine Telefongespräche aufgezeichnet?
Telefongespräche – sowohl im Rahmen der internen als auch der externen Meldestelle – werden ohne ausdrückliche Zustimmung nicht aufgezeichnet.
11. Was ist eine Folgemaßnahme?
Eine Folgemaßnahme ist eine ab der Abgabe und infolge eines Hinweises ergriffene Maßnahme einer internen oder externen Stelle, einer Organisationseinheit eines Unternehmens, einer Verwaltungsbehörde, eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, wie etwa die Prüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises, interne Nachforschungen, Ermittlungen oder die Veranlassung, Einleitung, Durchführung oder Beendigung eines Verfahrens oder sonstige Maßnahme zum weiteren Vorgehen gegen einen Verstoß. Ebenso gelten Maßnahmen zur Strafverfolgung oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes als „Folgemaßnahmen“.
Welche Folgemaßnahmen von einer externen Stelle gesetzt werden können, ist anhand gesetzlich eingeräumter (Ermittlungs-)Befugnisse zu bestimmen (im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit der externen bzw. internen Stelle).
12. Welche Schutzmaßnahmen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sieht das Gesetz vor?
Das HSchG sieht vor, dass Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, rechtsunwirksam sind, insbesondere (aber nicht abschließend) sind das folgende Maßnahmen:
- Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
- Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages
- erabstufung oder Versagung einer Beförderung
- Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
- Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
- negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
- Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
- vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
- Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung
Die juristische oder natürliche Person, der eine der folgenden Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet:
- Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
- Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung
- Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen.
- Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste.
- Erfassung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer formellen oder informellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin, der Hinweisgeber sektor-oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet.
- Psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
13. Bin ich für Folgen der Hinweisgebung haftbar bzw. unterliege ich Geheimhaltungspflichten?
Schutzwürdige Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
Unter Einhaltung der Bestimmungen über die Verfahren sowohl bei der internen als auch externen Meldestelle verletzen Sie durch die Hinweisgebung und Offenlegung von Tatsachen oder Informationen, bezüglich derer Sie gegebenenfalls zur Geheimhaltung aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eines Vertrages verpflichtet sind, nicht die Geheimhaltungspflichten. Allerdings nur dann, wenn der Hinweis im Sinne der SchutzwürdigkBAKeit berechtigt ist und insbesondere nicht in die Ausschlussgründe fällt, bei denen dieses Bundesgesetz nicht gilt. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
- die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
- Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe-Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und-treuhänder getroffen wurden;
- Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
a) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. L Nr. 65/2018, gem. dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4, und 5 sowie § 178 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind,
b) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. Nr. 65/2018, gem. dessen § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ausgenommen sind,
c) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. l Nr. 10/2012, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind; - die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, ab Vorliegen eines Anfangverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO);
- Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.
Weiters muss die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.
Für die Offenlegung einer klassifizierten (vertraulichen, geheimen, streng geheimen) Information gelten die soeben erwähnten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung dieser Information nicht zielführend weiterverfolgt werden könnte, die Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen erfolgt und die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber davon ausgehen konnte, dass die interne oder externe Stelle, die den Hinweis entgegennimmt, zur Einhaltung dieser Standards qualifiziert ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen diese Vorgaben.
14. Wo bekomme ich nähere Informationen?
Sollten Sie über die in den Fragen 1 bis 13 angeführten Informationen hinausgehend Fragen haben, nehmen Sie bitte mit der Hinweisgeberstelle bei der Bundesdisziplinarbehörde Kontakt auf.
Eine kostenlose Abfragemöglichkeit aktueller Rechtstexte finden Sie unter www.ris.bka.gv.at .
Hier finden Sie die kostenlose Abfragemöglichkeit betreffend HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG.